NEU.LAND. Infobaustein Gewerberecht

INFOBAUSTEIN: GEWERBERECHT

Die gewerberechtliche Einordnung spielt auch auf landwirtschaftlichen Betrieben eine wichtige Rolle – vor allem dann, wenn eigene Erzeugnisse verarbeitet oder vermarktet werden. Entscheidend ist, ob die betreffende Tätigkeit noch der Urproduktion zuzurechnen ist oder bereits als Gewerbe gilt. Die rechtliche Einstufung hat unmittelbare Auswirkungen auf Anzeigepflichten, steuerliche Konsequenzen und Fördervoraussetzungen.

Der folgende Überblick bietet eine erste Orientierung zu den wichtigsten
Abgrenzungskriterien.


Wichtige Begriffe des Gewerberechts

BegriffErklärung
GewerbeSelbstständige, erlaubte, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit
UrproduktionGewinnung natürlicher Erzeugnisse (z. B. Ackerbau, Tierhaltung)
Verarbeitungsstufe 1 Erste Bearbeitung eigener Produkte (z. B. Käse aus eigener Milch)
Verarbeitungsstufe 2Weitergehende Verarbeitung (z. B. Wurst, Branntwein)
ReisegewerbeGewerbliche Tätigkeit ohne feste Niederlassung (§§ 55 ff. GewO)
Stehendes GewerbeGewerbliche Tätigkeit mit fester Betriebsstätte (§ 14 GewO)
ErlaubnispflichtZusätzliche behördliche Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten

Wichtig

Die Abgrenzung zwischen Urproduktion und Gewerbe ist nicht immer eindeutig. Um Bußgelder oder steuerliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich im Zweifel die Rücksprache mit dem zuständigen Gewerbeamt und eine rechtliche Beratung.


Landwirtschaftliche Urproduktion oder Gewerbe?

Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb zusätzlich zur Urproduktion ein Gewerbe betreibt, hängt insbesondere von der Art der Tätigkeit, dem Umfang der Verarbeitung und dem Verkaufsort ab. Die Gewerbeordnung (§ 14 GewO) sieht eine Anzeigepflicht vor, sobald eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich ausgeübt wird, die nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion zugeordnet werden kann.

Typische gewerbliche Merkmale:

  • Herstellung von Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe (z. B. Wurst, Konserven, Brot, Branntwein)
  • dauerhafter Verkauf auf Wochenmärkten oder in eigenen stationären Ladengeschäften
  • regelmäßiger Zukauf fremder Produkte zur Vermarktung (über 10 % der Eigenerzeugung)
  • Dienstleistungen oder gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der originären Landwirtschaft

Keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist dagegen bei:

  • Ackerbau und Tierhaltung,
  • Verarbeitung in der ersten Stufe (z. B. Käse aus eigener Milch, Obstsaft aus eigenen Früchten),
  • Verkauf ab Hof im üblichen Rahmen der Urproduktion.

In bestimmten Fällen reicht eine bloße Gewerbeanmeldung nicht aus. Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist zusätzlich eine behördliche Erlaubnis notwendig. Eine Genehmigung ist insbesondere dann erforderlich, wenn an die jeweilige Tätigkeit besondere Anforderungen im Hinblick auf Zuverlässigkeit, Sachkunde oder den Schutz der Verbraucher gestellt werden.

Beispiele sind:

  • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
  • Bewachungsgewerbe
  • Personenbeförderung im Taxi- oder Mietwagenverkehr

Das Wichtigste in 5 Punkten zusammengefasst

1. Definition & Abgrenzung:
Gewerbe ist eine selbstständige, erlaubte, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Für die Abgrenzung zur Urproduktion sind Verarbeitung, Verkaufsform und Umfang entscheidend.
2. Gewerbeanmeldung:
Vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Anzeige bei der Gemeinde nach § 14 GewO zwingend erforderlich. Die Anmeldung zieht auch steuerliche Erfassung und potenzielle Kammerpflichten nach sich.
3. Erlaubnispflichten beachten:
Für bestimmte Tätigkeiten – z. B. Gastronomie, Personenbeförderung, Bewachung – ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine behördliche Genehmigung erforderlich.
4. Pflichten bei Aufnahme und Beendigung:
Wer ein Gewerbe beginnt, muss dieses nicht nur anmelden, sondern auch steuerlich erfassen lassen. Bei Betriebsaufgabe besteht Anzeigepflicht – Verstöße können zu Bußgeldern führen.
5. Rechtform, Buchführung & Steuern:
Die Wahl der Rechtsform hat Auswirkungen auf Haftung und Buchführungspflichten. Gewerbetreibende unterliegen Einkommens-, Umsatz- und ggf. Gewerbesteuer – mit Freibeträgen und Sonderregelungen etwa für Kleinunternehmer.


Sie möchten tiefer einsteigen? Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne ein Dokument mit ausführlichen Informationen und Hintergründen per Mail zu – schreiben Sie dazu einfach eine Mail an neuland@lfl.bayern.de.


Weiterführende Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier:



Der Inhalt wurde von RA Benedikt Karsten für die Law Clinic an der Universität Passau und NEU.LAND. erstellt.



Hinweis:
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