Infobaustein Arbeitsrecht

INFOBAUSTEIN: ARBEITSRECHT

Landwirtschaftliche Betriebe beschäftigen oft Aushilfen, Saisonarbeitskräfte oder mitarbeitende Familienmitglieder. Doch unabhängig von Betriebsgröße oder Beschäftigungsdauer: Wo gearbeitet wird, greifen arbeitsrechtliche Regeln. Und wer Arbeitsverhältnisse nicht richtig einordnet, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder oder Streit mit der Sozialversicherung.

Der folgende Überblick zeigt kompakt, worauf landwirtschaftliche Arbeitgeber in Bayern achten müssen – von Arbeitsvertrag bis Mindestlohn, von Aushilfe bis Kündigung.



Zentrale Themen bei landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Auch in der Landwirtschaft gilt: Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zwingend. Nach dem Nachweisgesetz müssen grundlegende Arbeitsbedingungen schriftlich dokumentiert werden, auch bei Aushilfen.

Mindestlohnpflicht

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch in der Landwirtschaft und unabhängig von der Beschäftigungsform. Nur wenn keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, etwa bei rein familienhafter Mithilfe ohne Weisungsbindung und ohne Entgelt, greift das Mindestlohngesetz nicht.

Aushilfen richtig einordnen

Aushilfskräfte können als Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte angestellt werden. Entscheidend ist die Höhe und Dauer des Entgelts. Kurzfristige Beschäftigungen sind oft günstiger, aber an enge Grenzen gebunden.

Saisonarbeitskräfte und ausländische Arbeitnehmer

Für Arbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit: Sie dürfen ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden und unterliegen der deutschen Sozialversicherungspflicht. Saisonkräfte aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) dürfen nur dann tätig werden, wenn sie über einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis verfügen und durch die Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurden.

Kündigungsschutz und Besonderheiten

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt – unabhängig von der Betriebsgröße (§ 623 BGB). Bereits in Kleinstbetrieben gilt also: Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG) und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In diesem Fall darf nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.
Besonderer Kündigungsschutz gilt u. a. für:

  • Schwangere und Mütter im Mutterschutz (§ 17 MuSchG),
  • Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG),
  • Schwerbehinderte Menschen (nur mit Zustimmung des Integrationsamts, § 168 SGB IX)

Urlaub – auch bei Aushilfen und Saisonkräften

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, auch Aushilfen, Saisonkräfte und Minijobber. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (bzw. 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, § 3 BUrlG).
Der volle Anspruch entsteht nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, anteilig aber schon vorher. Wird der Urlaub während der Beschäftigung nicht vollständig genommen, kann er bei Beendigung abgegolten werden.
Für Minderjährige und Schwerbehinderte gelten erweiterte Urlaubsansprüche.

Wichtige Begriffe des Arbeitsrechts

BegriffErklärung
ArbeitsvertragMündlich oder schriftlich möglich – bei Befristung: Schriftform erforderlich.
MinijobRegelmäßiges Entgelt bis 556 €/Monat (2025). Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsoption.
Kurzfristige BeschäftigungZeitlich begrenzt (max. 3 Monate/70 Arbeitstage), sozialversicherungsfrei, wenn nicht berufsmäßig.
MindestlohnDer gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Beschäftigte in der Landwirtschaft. Einen eigenen Branchenmindestlohn gibt es derzeit nicht.
Familienhafte MithilfeKein Arbeitsverhältnis, wenn Tätigkeit unentgeltlich, freiwillig und ohne Eingliederung in Betriebsabläufe.



Das Wichtigste in 5 Punkten zusammengefasst

1. Arbeitsverträge möglichst schriftlich abschließen – bei Befristung zwingend!
2. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Familienangehörige – Ausnahmen nur bei klarer Mithilfe
3. Bei Aushilfen frühzeitig entscheiden: Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – mit Blick auf Sozialabgaben und Dauer.
4. Auch in der Landwirtschaft gelten Regeln zu Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung – Verstöße können teuer werden.
5. Bei ausländischen Arbeitskräften sind Aufenthalts- und Sozialversicherungsrecht besonders zu beachten.



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Der Inhalt wurde von RA Benedikt Karsten für die Law Clinic an der Universität Passau und NEU.LAND. erstellt.


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