INFOBAUSTEIN: HANDWERKSRECHT
Handwerksrecht für Landwirte
Landwirtschaftliche Tätigkeiten gelten nicht als Handwerk. Landwirte dürfen deshalb keine selbstständige Tätigkeit in zulassungspflichtigen Handwerksberufen ausüben – außer, sie erfüllen bestimmte Voraussetzungen nach der Handwerksordnung (HwO).
| Handwerksart | Regelung laut HwO | Beispielberufe |
|---|---|---|
| Zulassungspflichtige Handwerke § 1 Abs. 1 HwO | Eintragungspflicht mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle seines Bezirks (Anlage A zur HwO) – i. d. R. wird dazu die Meisterprüfung im entspr. Handwerk benötigt. | Bäcker, Konditor, Metzger, Zimmerer |
| Zulassungsfreie Handwerke | Keine Meisterpflicht, aber Eintragungspflicht bei der Handwerkskammer in gesondertes Verzeichnis (Anlage B 1 HwO) | Uhrmacher, Gebäudereiniger |
| Handwerksähnliche Gewerbe | Keine Meisterpflicht, Eintragungspflicht bei der Handwerkskammer in gesondertes Verzeichnis (Anlage B 2 HwO) | Holzschuhmacher, Schlagzeugmacher |
Weitere Eintragungen und Zuständigkeiten
- Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde
- Informationsweitergabe an Finanzamt und Berufsgenossenschaft erfolgt durch das kommunale Gewerbeamt
Ausübung eines Handwerks ohne Meistertitel
| Option | Voraussetzung | Bemerkung |
|---|---|---|
| 1. Handwerkstätigkeit in unerheblichem Umfang in Form eines handwerklichen Nebenbetriebes § 3 Abs. 2 HwO | Die handwerkliche Tätigkeit bleibt unterhalb der Arbeitszeit eines durchschnittlichen Vollzeit-Handwerksbetriebs ohne Hilfskräfte | Keine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich Beispiel: Arbeitet ein Landwirt in einem Nebenbetrieb 25 Stunden/Woche in der Fleischverarbeitung, muss er nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein, sofern er z.B. Schweine mästet und dieses Schweinemästen den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb darstellt. |
| 2. Handwerkstätigkeit in erheblichem Umfang in Form eines Hilfsbetriebs | Die handwerkliche Tätigkeit wird für den Hauptbetrieb ausgeführt | Keine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich Beispiel: Die landwirtschaftlich genutzten Maschinen werden durch Angestellte des Landwirts instandgehalten. Hier bedarf es keiner Eintragung in die Handwerksrolle. |
| 3. Handwerkstätigkeit in erheblichem Umfang | Die handwerkliche Tätigkeit übersteigt die Arbeitszeit eines durchschnittlichen Vollzeit-Handwerksbetriebs ohne Hilfskräfte | Eine Eintragung in die Handwerksrolle und der Nachweis einer Berechtigung ist erforderlich. Eine Berechtigung stellt z.B. dar: - Deutscher Meisterbrief im einschlägigen Handwerk Beispiel: Es soll eine Hofbäckerei betrieben werden und der Betriebsleiter hat einen Meisterbrief im Bäckerhandwerk. - Qualifikation in einem verwandten Handwerk Beispiel: Es soll eine Hofbäckerei betrieben werden. Der Betriebsleiter hat einen Meisterbrief im Konditor-Handwerk. Da das Bäcker- und Konditor-Handwerk verwandt sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Bäcker-Handwerk möglich. - Universitätsabschluss mit entsprechender Schwerpunktbildung - Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO: Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig Weitere mögliche Qualifikationen und Berechtigungen bzw. Bewilligungen finden sich in § 7 HwO |
Beratung und Auskünfte
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