NEU.LAND. Infobaustein Handwerksrecht Titelbild

INFOBAUSTEIN: HANDWERKSRECHT

Handwerksrecht für Landwirte

Landwirtschaftliche Tätigkeiten gelten nicht als Handwerk. Landwirte dürfen deshalb keine selbstständige Tätigkeit in zulassungspflichtigen Handwerksberufen ausüben – außer, sie erfüllen bestimmte Voraussetzungen nach der Handwerksordnung (HwO).

HandwerksartRegelung laut HwOBeispielberufe
Zulassungspflichtige Handwerke
§ 1 Abs. 1 HwO
Eintragungspflicht mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle seines Bezirks
(Anlage A zur HwO) – i. d. R. wird dazu die Meisterprüfung im entspr. Handwerk benötigt.
Bäcker, Konditor, Metzger, Zimmerer
Zulassungsfreie HandwerkeKeine Meisterpflicht, aber Eintragungspflicht bei der Handwerkskammer in gesondertes Verzeichnis (Anlage B 1 HwO)Uhrmacher, Gebäudereiniger
Handwerksähnliche GewerbeKeine Meisterpflicht, Eintragungspflicht bei der Handwerkskammer in gesondertes Verzeichnis (Anlage B 2 HwO)Holzschuhmacher, Schlagzeugmacher


Weitere Eintragungen und Zuständigkeiten

  • Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde
  • Informationsweitergabe an Finanzamt und Berufsgenossenschaft erfolgt durch das kommunale Gewerbeamt


Ausübung eines Handwerks ohne Meistertitel

OptionVoraussetzungBemerkung
1. Handwerkstätigkeit in unerheblichem Umfang in Form eines handwerklichen Nebenbetriebes
§ 3 Abs. 2 HwO


Die handwerkliche Tätigkeit bleibt unterhalb der Arbeitszeit eines durchschnittlichen Vollzeit-Handwerksbetriebs ohne HilfskräfteKeine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich

Beispiel: Arbeitet ein Landwirt in einem Nebenbetrieb 25 Stunden/Woche in der Fleischverarbeitung, muss er nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein, sofern er z.B. Schweine mästet und dieses Schweinemästen den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb darstellt.
2. Handwerkstätigkeit in erheblichem Umfang in Form eines Hilfsbetriebs


Die handwerkliche Tätigkeit wird für den Hauptbetrieb ausgeführtKeine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich

Beispiel: Die landwirtschaftlich genutzten Maschinen werden durch Angestellte des Landwirts instandgehalten. Hier bedarf es keiner Eintragung in die Handwerksrolle.
3. Handwerkstätigkeit in erheblichem Umfang



















Die handwerkliche Tätigkeit übersteigt die Arbeitszeit eines durchschnittlichen Vollzeit-Handwerksbetriebs ohne HilfskräfteEine Eintragung in die Handwerksrolle und der Nachweis einer Berechtigung ist erforderlich. Eine Berechtigung stellt z.B. dar:
- Deutscher Meisterbrief im einschlägigen Handwerk
Beispiel: Es soll eine Hofbäckerei betrieben werden und der Betriebsleiter hat einen Meisterbrief im Bäckerhandwerk.

- Qualifikation in einem verwandten Handwerk
Beispiel: Es soll eine Hofbäckerei betrieben werden. Der Betriebsleiter hat einen Meisterbrief im Konditor-Handwerk. Da das Bäcker- und Konditor-Handwerk verwandt sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Bäcker-Handwerk möglich.

- Universitätsabschluss mit entsprechender Schwerpunktbildung

- Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO: Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig

Weitere mögliche Qualifikationen und Berechtigungen bzw. Bewilligungen finden sich in § 7 HwO


Beratung und Auskünfte

Beratungen zu Existenzgründungen, Unternehmensführung und Betriebsnachfolgen führen Berater:innen der bayerischen Handwerkskammern kostenfrei durch!

Wenden Sie sich an den/die zuständigen Berater:in
Sie finden diese auf der Internetseite


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