INFOBAUSTEIN: PRODUKTHAFTUNG
Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse in Verkehr bringt – sei es roh oder verarbeitet, im Hofladen oder über Dritte –, haftet unter Umständen für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt eine verschuldensunabhängige Haftung für Personenschäden und bestimmte Sachschäden, die durch unsichere Produkte verursacht wurden.
Der folgende Überblick zeigt kompakt, worauf landwirtschaftliche Betriebe achten müssen, vom Produktbegriff über typische Fehlerarten bis hin zu Beweiserleichterungen und Versicherungsschutz.
Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes
Das ProdHaftG gilt für alle beweglichen Sachen, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Gemüse, Milch, Eier oder Fleisch. Auch unverarbeitete Naturprodukte unterfallen dem Gesetz, sofern sie gewerblich in Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist, dass ein fehlerhaftes Produkt bei einem Dritten einen Schaden verursacht – etwa durch Keime, Fremdkörper oder falsche Kennzeichnung. Eine Haftung setzt kein Verschulden voraus.
Herstellerbegriff und Verantwortlichkeit
Das Produkthaftungsgesetz gilt nicht nur für Industrie- oder Handwerksunternehmen, sondern auch für landwirtschaftliche Betriebe. Maßgeblich ist nicht die Betriebsform, sondern ob ein Produkt gewerblich erzeugt und in Verkehr gebracht wird. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der eigene Erzeugnisse verkauft, wird als Hersteller im Sinne des Gesetzes behandelt. Das gilt auch dann, wenn Produkte unter eigenem Namen oder Hofetikett vertrieben oder zugekaufte Waren weiterverkauft werden, deren ursprünglicher Hersteller nicht eindeutig zu ermitteln ist.
Produktfehler und Maßstab der Sicherheitserwartung
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach allgemeiner Verkehrserwartung geboten ist. Fehler können bei der Konstruktion, der Herstellung oder der Kennzeichnung auftreten. Maßgeblich ist, ob ein objektiver Durchschnittsverbraucher das Produkt für sicher hält und nicht die Sichtweise des Herstellers oder einer anderen Einzelperson.
Haftungsumfang bei Personen- und Sachschäden
Ersatzfähig sind Personenschäden (z. B. Heilbehandlungskosten) und bestimmte Sachschäden an privat genutzten Sachen. Für Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Nicht ersatzfähig sind Schäden am fehlerhaften Produkt selbst, reine Vermögensschäden sowie Schäden, die ausschließlich im gewerblichen Bereich entstehen.
Beweislast und Entlastungsmöglichkeiten
Die Beweislast für den Fehler und den Schaden trägt grundsätzlich der Geschädigte. Allerdings bestehen vereinzelt Erleichterungen, etwa bei typischen Schadensverläufen. Der Hersteller kann sich entlasten, wenn z. B. der Fehler nach dem Stand der Technik nicht erkennbar war oder das Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe fehlerfrei war. Eine lückenlose Dokumentation der Eigenkontrollen kann dabei entscheidend sein.
Pflichten zur Produktbeobachtung und Rückruf
Auch nach dem Inverkehrbringen besteht eine Produktbeobachtungspflicht. Wird später ein sicherheitsrelevanter Mangel bekannt, muss der Betrieb handeln, von der Information der Kunden bis zum Rückruf. Die Anforderungen steigen mit dem Gefahrenpotenzial des Produkts.
Verjährung und Haftungshöchstgrenze
Ansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inverkehrgabe. Wird über den Schadensersatz verhandelt, ist die Verjährung während der Dauer der Verhandlungen gehemmt. Die Haftung ist für Personenschäden auf insgesamt 85 Millionen Euro begrenzt.
Vertragsgestaltung und Haftungsausschluss
Im Verhältnis zum Verbraucher kann die Produkthaftung nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Im geschäftlichen Verkehr mit gewerblichen Abnehmern oder Zulieferern sind haftungsbegrenzende Vereinbarungen möglich, bedürfen aber sorgfältiger rechtlicher Prüfung.
Bedeutung des Versicherungsschutzes
Eine reguläre Betriebshaftpflichtversicherung deckt Produkthaftungsrisiken oft nicht vollständig ab. Rückrufkosten, Auslandsrisiken oder Folgeschäden können unversichert bleiben. Eine ergänzende Produkthaftpflichtversicherung ist besonders für verarbeitende Betriebe oder Direktvermarkter empfehlenswert. Wichtig ist, dass Deckungssummen und Schadensarten dem betrieblichen Risiko angemessen sind.
Das Wichtigste in 5 Punkten zusammengefasst
| 1. Das Produkthaftungsgesetz gilt auch für unverarbeitete landwirtschaftliche Produkte. |
|---|
| 2. Die Haftung ist verschuldensunabhängig – Produktfehler und ein daraus entstandener Schaden genügen. |
| 3. Typische Fehler sind Hygieneprobleme, Fremdkörper oder fehlende Kennzeichnung. |
| 4. Die Haftung umfasst Personen- und bestimmte Sachschäden – bei Sachschäden an privat genutzten Sachen gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Bei Mitverschulden des Geschädigten kann sich die Ersatzpflicht mindern. |
| 5. Eine lückenlose Eigenkontrolle und geeigneter Versicherungsschutz helfen, das Haftungsrisiko abzusichern, besonders in der Direktvermarktung. |
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Der Inhalt wurde von RA Benedikt Karsten für die Law Clinic an der Universität Passau und NEU.LAND. erstellt.
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