INFOBAUSTEIN: MARKENRECHT
Auch für landwirtschaftliche Betriebe sind Marken ein wichtiges Instrument. Sie schaffen Wiedererkennung für Hofladen-Produkte, schützen Betriebsnamen und können regionale Spezialitäten rechtlich absichern. Wer Marken nicht anmeldet oder fremde Zeichen unbewusst nutzt, riskiert Abmahnungen, hohe Kosten und den Verlust wertvoller Vermarktungschancen.
Der folgende Überblick zeigt kompakt, worauf landwirtschaftliche Betriebe in Bayern beim Markenrecht achten müssen – von Anmeldung bis Schutzumfang, von Benutzungspflicht bis Abmahnung.
Wichtige Begriffe des Markenrechts
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Marke | Zeichen, das Waren/Dienstleistungen kennzeichnet (§ 3 MarkenG). Beispiel: „Hofmolkerei XY“. |
| DPMA | Deutsches Patent- und Markenamt – zuständig für nationale Marken (§§ 32 ff. MarkenG). |
| Unionsmarke | EU-weite Marke, geregelt in der Unionsmarkenverordnung (VO (EU) 2017/1001 [„UMV“]). |
| Klassenverzeichnis | Einteilung nach Waren und Dienstleistungen (Nizza-Klassifikation, z. B. Klasse 29 für Milchprodukte). |
| Abmahnung | Außergerichtliche Aufforderung, eine Markenverletzung zu unterlassen – mit Kostenrisiko. |
Zentrale Themen im Markenrecht für landwirtschaftliche Betriebe
Anmeldung und Schutzfähigkeit
Hof- und Produktnamen (z. B. „Hofmolkerei XY“) können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA, §§ 32 ff. MarkenG) oder beim EUIPO als Unionsmarke (Art. 1 ff. Unionsmarkenverordnung [UMV] <1>) angemeldet werden. Schutzfähig sind Wort- und Bildmarken, auch Logos oder Verpackungsgestaltungen (§ 3 MarkenG).
Beschreibende Angaben wie „Bio-Milch aus Bayern“ sind nicht eintragungsfähig (§ 8 MarkenG), hier braucht es Fantasiebegriffe oder unterscheidungskräftige Kombinationen.
Schutzumfang der Marke
Mit der Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) erhält der Betrieb das ausschließliche Recht, Dritten die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu untersagen (§ 14 MarkenG). Wichtig: Der Schutz bezieht sich nur auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen (z. B. Klasse 29 = Milchprodukte, Klasse 31 = frisches Obst/Gemüse).<2>
Benutzungspflicht und Verfall
Eine eingetragene Marke muss innerhalb von fünf Jahren ernsthaft benutzt werden (§ 26 MarkenG, Art. 18 UMV). Wird das Logo oder der Name nur angemeldet, aber nicht für die Produkte verwendet, droht der Verfall (§ 49 MarkenG).
Markenverletzung und Abmahnung
Wer ein ähnliches Logo oder einen geschützten Namen verwendet, kann eine Markenverletzung begehen (§ 14 MarkenG). Rechteinhaber dürfen Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verlangen (§§ 14, 18, 19 MarkenG). Typisch in der Praxis sind Abmahnungen – oft verbunden mit hohen Anwalts- und Vertragsstrafen.
Verteidigung und Widerspruch
Nach Veröffentlichung einer Markenanmeldung können Inhaber älterer Marken Widerspruch einlegen (§ 42 MarkenG, Art. 46 UMV). Deshalb: Vor der eigenen Anmeldung eine Markenrecherche durchführen, um Konflikte mit bestehenden Marken zu vermeiden.
Kosten der Markenanmeldung
Die amtlichen Gebühren für eine deutsche Markenanmeldung beim DPMA betragen aktuell 290 € (inkl. drei Klassen). Jede weitere Klasse kostet 100 €. <3>
Eine Unionsmarke (EUIPO) kostet ab 850 € für die erste Klasse, 50 € für die zweite und je 150 € ab der dritten Klasse. <4>
Tipp: Für den Anfang reicht oft die nationale Marke. Die EU-Marke lohnt sich vor allem bei geplanter Online-Vermarktung überregional oder Export.
Das Wichtigste in 5 Punkten zusammengefasst
| 1. Namen und Logos für Hofladen-Produkte rechtzeitig schützen lassen (§§ 32 ff. MarkenG). |
|---|
| 2. Beschreibende Begriffe wie „Bauernbrot“ sind nicht schutzfähig – Fantasienamen wählen (§ 8 MarkenG). |
| 3. Marken müssen auch genutzt werden, sonst droht Löschung (§§ 26, 49 MarkenG). |
| 4. Abmahnungen wegen Markenverletzungen können teuer werden. Deshalb vorab Markenrecherche machen (§ 14 MarkenG). |
| 5. Für eine größere Vermarktung (z. B. Online-Shop, Export) kann ein EU- oder internationaler Schutz sinnvoll sein (UMV, Madrider-Abkommen [MMA]/ Protokoll zum Madrider Abkommen [MMP]) . |
Weiterführende Informationen und Quellen:
Der Inhalt wurde von RA Benedikt Karsten für die Law Clinic an der Universität Passau erstellt.
Hinweis:
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